Viele Produkte, bspw. Weihnachtsdeko, Schokoosterhasen oder Sonnenhüte, sind saisonal gebunden und meist nach kurzer Zeit „außer Mode“, weshalb sie nur innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erfolgreich angeboten werden können.
Um auch für solche kurzlebigen Produkte einen angemessenen Designschutz zu ermöglichen, wurde durch die EU das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen. Dieser Designschutz entsteht, sobald ein Design so bekannt gemacht, ausgestellt, verwendet oder offenbart wird, dass es den relevanten Fachkreisen in der EU im normalen Geschäftsverlauf bekannt werden konnte. Die Veröffentlichung auf einer Messe, auch auf einer außereuropäischen Leitmesse, ist hierfür regelmäßig ausreichend. Eine Veröffentlichung gegenüber einem Geschäftspartner, insbesondere unter ausdrücklicher Vereinbarung der Vertraulichkeit, ist häufig keine Veröffentlichung, die den Schutz entstehen lässt.
Das Design muss am Veröffentlichungstag neu sein und sich von den bereits bekannten Designs so weit unterscheiden, dass es von einem normal informierten Betrachter nicht verwechselt wird. Seine Schutzdauer ist auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung begrenzt und sein Schutz kann ausschließlich gegen Nachahmungen und nicht gegen selbstständige Entwürfe eines Dritten geltend gemacht werden.
Demgegenüber kann ein eingetragener Designschutz auch ohne den Nachweis einer bewussten Nachahmung gegenüber Dritten durchgesetzt werden und bietet eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren. Vor diesem Hintergrund kann das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oftmals einen nicht zu vernachlässigenden Rettungsanker darstellen, der jedoch den verhältnismäßig kostengünstigen eingetragenen Designschutz nicht vollständig ersetzen kann. Der Designschutz kann ein wichtiger Baustein Ihrer Schutzrechtsstrategie sein, bei deren Erarbeitung wir Sie gerne unkompliziert unterstützen.