Ein großer Teil der europäischen Wirtschaftskraft gründet auf kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). In den letzten Jahren ist auch bei diesen das Bewusstsein dafür gewachsen, dass geistiges Eigentum schützenswert ist. Jedoch besitzen nach wie vor nur wenige KMU ein angemessenes Portfolio an eingetragenen Rechten an ihrem geistigen Eigentum.

Um hier Abhilfe zu schaffen, haben die EU-Kommission und das Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) vor einigen Jahren das Förderprogramm „Ideas Powered for Business“ ins Leben gerufen, das sich an solche Unternehmen richtet, um sie bei der Planung und dem Erwerb eines Schutzrechts-Portfolios zu unterstützen. Das Förderprogramm wird 2023 mit einem deutlich erweiterten Umfang angeboten. Ein besonderer Vorteil sind die vielfältigen Förderungsmöglichkeiten und die sehr unkomplizierte Antragsstellung.

Die Fördermöglichkeiten betreffen sowohl die Übernahme eines Anteils der Kosten einer als IP-Scan bezeichneten Erstdiagnose, mit welcher Sie Unterstützung in Bezug auf Ihre IP-Strategie oder bei der Weiterentwicklung bereits vorhandener IP-Rechte erhalten können, als auch die Übernahme eines großen Anteils der Amtsgebühren, die für die Anmeldung Ihrer Schutzrechte oder für eine amtliche Recherche hierzu anfallen. Im Unterschied zu vergangenen Jahren werden dabei nicht nur Anmeldungen von EU-Marken und EU-Designs berücksichtigt, sondern auch nationale Schutzrechtsanmeldungen sowie europäische Patentanmeldungen gefördert.

Nach der Ausweitung des Förderprogramms auf nahezu alle Schutzrechtsanmeldungen dürfte dieses KMU-Förderprogramm für viele Unternehmen auch wegen der einfachen Abwicklung attraktiv sein. Bei dem vorgestellten Förderprogramm gilt wie bei vielem: first come- first served. Warten Sie also nicht zulange. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen hinsichtlich Ihrer geistigen Schutzrechte und begleiten Sie bei der Antragsstellung.

Die Idee eines europaweit gültigen Patents ist nicht neu. Seit 1973 kann bei dem Europäischen Patentamt (EPA) für derzeit 40 europäische Staaten ein europäisches Patent beantragt werden. Allerdings zerfällt der Patentschutz nach der Patenterteilung in nationale Patente der von dem Patentinhaber ausgewählten europäischen Staaten.

Am 1. Juni 2023 treten neue Vereinbarungen in Kraft, mit denen der Patentschutz EU-weit einheitlich registriert und verwaltet werden kann und auch die Durchsetzung des Patentschutzes EU-weit einheitlich erfolgen soll. Der Patentinhaber kann ausgehend von einer europäischen Patentanmeldung ab diesem Datum für 25 EU-Mitgliedsstaaten ein „Einheitspatent“ registrieren lassen – neben dem mittlerweile aus der EU ausgetretenen Großbritannien haben nur Spanien und Kroatien diese neuen Vereinbarungen abgelehnt. Für die EU-weit einheitliche Durchsetzung des von dem Europäischen Patentamt erteilten Patentschutzes wird derzeit eigens hierfür ein „Einheitliches Patentgericht“ mit verteilten lokalen Standorten eingerichtet – unter anderem mehrere Standorte in Deutschland. Obwohl bislang noch keine konkreten Erfahrungen bestehen dürften für viele Patentinhaber mit den „Einheitspatenten“ und mit der Durchsetzung des Patentschutzes bei dem „Einheitlichen Patentgericht“ nicht nur finanziell deutliche Vorteile bestehen im Vergleich zu der bisherigen nationalen Registrierung und Durchsetzung des Patentschutzes in einzelnen europäischen Staaten.

Es sind zudem verschiedene Übergangsregelungen vorgesehen, die es unter anderem auch jetzt schon ermöglichen, für europäische Patente, die von dem Europäischen Patentamt vor dem 1. Juni 2023 erteilt werden könnten, das erst danach mögliche „Einheitspatent“ zu beantragen.

Wir bei Habermann IP beraten Sie gerne in Bezug auf das kommende EU-Patent und erarbeiten mit Ihnen zusammen die beste Anmeldestrategie für das neue EU-Patent sowie auch das klassische europäische Patent. Sprechen Sie uns einfach an!

Neben der Möglichkeit Designs durch eingetragene Gemeinschaftsgeschmakcsmuster zu schützen, wurde durch die EU das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen. Dieser Designschutz entsteht ohne eine Anmeldung und Eintragung, sondern indem ein Design so bekannt gemacht, ausgestellt, verwendet oder offenbart wird, dass es den relevanten Fachkreisen in der EU im normalen Geschäftsverlauf bekannt werden konnte.


Wenn ein aus mehreren Komponenten zusammengesetztes Produkt veröffentlicht wird, entsteht üblicherweise auch an den einzelnen Komponenten ein solcher Designschutz, nicht jedoch an einzelnen Merkmalen innerhalb einer Komponente. Wird beispielsweise ein neues Fahrzeug erstmals auf einer Messe veröffentlicht, so entsteht auch für einen dabei verwendeten Kotflügel oder für einen dort eingebauten Scheinwerfer ein nicht eingetragener Designschutz, ohne dass bei der Veröffentlichung explizit darauf hingewiesen werden müsste. Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Designschutzes ist auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung begrenzt und sein Schutz kann ausschließlich gegen Nachahmungen und nicht gegen selbstständige Entwürfe eines Dritten geltend gemacht werden.


Demgegenüber kann ein vorab angemeldeter und dann eingetragener Designschutz auch ohne den Nachweis einer bewussten Nachahmung gegenüber Dritten durchgesetzt werden und bietet eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren. Vor diesem Hintergrund kann das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oftmals einen nicht zu vernachlässigenden Rettungsanker darstellen, der jedoch den verhältnismäßig kostengünstigen eingetragenen Designschutz nicht vollständig ersetzen kann. Der Designschutz kann ein wichtiger Baustein Ihrer Schutzrechtsstrategie sein, bei deren Erarbeitung wir Sie gerne unkompliziert unterstützen.

Die Marke APPLE des US-Technologieunternehmens Apple Inc. zählt zu einer der bekanntesten und wertvollsten Marken der Welt. Neben bekannten Produktbezeichnungen wie IPhone oder IPad sind für Apple aber auch ganz andere Markenzeichen wie beispielsweise verschiedene Icons geschützt.


Nach der erfolgreichen Eintragung einer Marke sollte die Marke markenmäßig benutzt werden, da die Marke ansonsten trotz einer zuvor erfolgten Eintragung wirkungslos werden kann und gegebenenfalls auch gegen den Willen des Markeninhabers wieder gelöscht werden kann. Die Anforderungen an den Nachweis einer markenmäßigen Benutzung berücksichtigen die jeweilige Marktsituation, sollen jedoch sicherstellen, dass nur Rechte für Marken durchgesetzt werden können, die auch ernsthaft als Marke zur Kennzeichnung der jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen benutzt werden.


Dies musste auch Apple erfahren, deren EU-weit registrierte Unionsmarke THINK DIFFERENT nach einem entsprechenden Antrag der Swatch AG gelöscht wurde. Der EuGH bestätigte jetzt die Entscheidung des EU-Markenamtes EUIPO, das festgestellt hatte, dass ein vergleichsweise unscheinbarer Aufdruck THINK DIFFERENT auch auf Grund der Kombination mit weiteren Markenzeichen und längeren Textpassagen auf dem Etikett einer Verpackung von den Verkehrskreisen eher als Werbeslogan und nicht als gesonderter Hinweis auf die Markeninhaberin wahrgenommen wird. Diese Wiedergabe des Markenzeichens THINK DIFFERENT wurde also nicht als markenmäßige Benutzung angesehen – und die Unionsmarke THINK DIFFERENT trotz zahlreicher in der EU in Verkehr gebrachter Verpackungen mit diesem Etikett gelöscht.


Wir beraten Sie gerne – auch im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke und der anschließend erforderlichen markenmäßigen Benutzung.

Alles beginnt an einem Sonntag, genauer am 1. Juli 1877. Mit Inkrafttreten des Patentgesetzes und der Gründung des Kaiserlichen Patentamts in Berlin war es zum ersten Mal möglich, einen einheitlichen Patentschutz in dem gesamten Deutschen Kaiserreich zu erhalten. Der erste Präsident der neuen Behörde war Dr. Karl Rudolf von Jacobi, ein preußischer Beamter.

Schon im Gründungsjahr wurden 3212 Patente angemeldet. Die Patentschrift Nr. 1 datiert auf den 2. Juli 1877 und beschreibt ein „Verfahren zur Herstellung einer rothen Ultramarinfarbe“, erfunden von Johann Zeltner aus Nürnberg. Es folgen weitere Meilensteine der Technikgeschichte wie das Patent Nr. 1250 für die von Karl Linde aus München erfundene „Kälteerzeugungsmaschine“, das Patent Nr. 15057 für die elektrische Straßenbahn von Werner von Siemens sowie das Patent Nr. 907948 von Karl Zuse, für seinen frei programmierbaren Computer.

Nach dem zweiten Weltkrieg nahm das Patentamt am 1. Oktober 1949 am neuen Standort in München seine Arbeit wieder auf. Das seit 1998 als „Deutsches Patent- und Markenamt“ (DPMA) bezeichnete Amt ist das größte Patentamt in Europa und eines der größten nationalen Patentämter weltweit. Allein im letzten Jahr wurden 21.113 Patente erteilt und 68.597 Marken eingetragen.

Das DPMA und seine Vorläufer bilden seit 145 Jahren das Fundament des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland, es steckt also viel Wahrheit in den Worten von DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer: „Wir als Deutsches Patent- und Markenamt haben eine lange Tradition und wir prägen die Zukunft“.

Herzlichen Glückwunsch, DPMA!

Falls auch Sie mit einem gewerblichen Schutzrecht Teil der Geschichte des DPMA werden wollen, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Habermann IP wächst weiter: Herr Patentanwalt Peter Sartorius, ein erfahrener Experte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, hat sich unserer Sozietät angeschlossen.

Herr Sartorius ist deutscher Patentanwalt und zugleich zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt. Er unterstützt unser Team seit dem 1. Februar 2022 mit seiner langjährigen Erfahrung in allen Bereichen des gewerblichen Rechtschutzes und dabei schwerpunktmäßig in der Fachrichtung Maschinenbau.

Bei seiner umfassenden Beratung empfiehlt Herr Sartorius häufig auch die Einrichtung einer Patentüberwachung. Die Patentüberwachung kann ein wertvolles wie auch unverzichtbares Werkzeug sein, einen stets aktuellen Überblick über Patentanmeldungen und Patente der Wettbewerber zu erhalten. Zudem erhalten Sie durch die in den Schutzrechten offenbarten Informationen einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungstätigkeiten.

Auf der Grundlage der gegebenenfalls von uns aufbereiteten Überwachungsergebnisse können Patentverletzungen vermieden werden, indem frühzeitig eine konstruktive Anpassung der eigenen Produkte vorgenommen wird, um eine drohende Patentverletzung durch eigene Produkte zu vermeiden. Es ist ebenfalls möglich, im Falle einer Erteilung eines störenden Patents für einen Wettbewerber ein kostengünstiges und risikoarmes Einspruchsverfahren vorzubereiten und einzuleiten, um den fremden Patentschutz zu beschränken oder widerrufen zu lassen.

Herr Sartorius arbeitet bereits seit einigen Jahren als selbstständiger Patentanwalt. Zuvor war er für mehrere Jahre in Industriepatentabteilungen in leitenden Funktionen tätig.

Wir sind überzeugt, dass Herr Sartorius aufgrund seiner fachlichen wie auch persönlichen Kompetenzen eine Bereicherung für unsere Sozietät ist.

Ähnlich wie in das sprichwörtliche Rom, so führen auch viele Wege zu einem Patent. Am Beispiel eines sauerländer Mittelständlers wollen wir einen dieser Wege aufzeigen.

Die PETec GmbH aus Remblingshausen entwickelt und fertigt seit 2019 ergonomisch anpassbare Arbeitstische für den professionellen Einsatz. Dabei setzt PETec auf einen Systembaukasten, der auf mehrere standardisierte Grundmodelle aufbaut, die vom Kunden umfangreich individualisiert werden können. Durch die Verwendung spezieller Getriebe- und Antriebsanordnungen ist PETec in der Lage höhenverstellbare, schwenkbare, drehbare und kippbare Arbeitstische zu realisieren, die Tragfähigkeiten von über 3 Tonnen aufweisen können.

Bereits im Jahr 2018 hatte einer der Geschäftsführer von PETec, Herr Christian Plett, ein Gebrauchsmuster angemeldet, das einen höhenverstellbaren Schwerlasttisch zum Gegenstand hatte. Im Zuge der Weiterentwicklung und Ausdifferenzierung des Produktportfolios von PETec stellte sich irgendwann die Frage, welche Aspekte der neu entwickelten Tische überhaupt noch unter den Schutz des ursprünglichen Gebrauchsmusters fielen.

Mit dieser Frage wendete sich PETec Ende 2020 an Habermann IP und vereinbarte einen Vor-Ort-Termin mit Herrn Dr. Clever, unserem Büroleiter in Meschede. Im Zuge der persönlichen Beratung stellte sich heraus, dass einige der neu entwickelten Arbeitstische technische Merkmale aufweisen, die von dem bestehenden Gebrauchsmuster nicht umfasst sind und die für sich genommen patentfähig sein könnten. Im Beratungsgespräch kristallisierte sich auch heraus, dass PETec seine Arbeitstische europaweit vertreibt, sodass ein auf Deutschland beschränkter Schutz mittelfristig unzureichend wäre. Um vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten eine möglichst aussagekräftige und kostengünstige Recherche zum Stand der Technik zu erhalten, hat Herr Dr. Clever vorgeschlagen, zunächst eine Patentanmeldung in Luxemburg einzureichen.

Was zunächst ungewöhnlich erscheinen mag, hat ganz handfeste praktische Vorteile. So wird die Recherche nach bekanntem Stand der Technik zur Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung für das Luxemburger Patentamt vom Europäischen Patentamt (EPA) durchgeführt und zwar nach den gleichen Vorgaben und Maßstäben, wie das auch für eine europäische Patentanmeldung der Fall wäre. Weiterhin können Patentanmeldungen in Luxemburg auf Deutsch eingereicht werden, sodass keine Übersetzungskosten anfallen. Ebenfalls vorteilhaft ist, dass die Kosten für die Anmeldung in Luxemburg verhältnismäßig gering sind. Über den luxemburgischen Weg erhält man so für den Bruchteil der Kosten eine Recherche des EPA, auf deren Grundlage dann entschieden werden kann, ob innerhalb der Prioritätsfrist von 12 Monaten das Verfahren in weiteren Ländern fortgeführt werden soll.

In diesem konkreten Fall war das Rechercheergebnis so positiv, dass sich PETec dazu entschieden hat, die Priorität der luxemburgischen Patentanmeldung für eine PCT-Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Falls Sie Beratung zu Ihrer individuellen Schutzrechtsherausforderung suchen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten Meschede, Darmstadt und Wiesbaden sowie bei Ihnen vor Ort, telefonisch oder per Videokonferenz.

Dieser Beitrag wurde im Südwestfalen Manager veröffentlicht.

Im deutschen Markenrecht galt für sehr lange Zeit die sogenannte „Herkunftsfunktion“ als wesentliche Eigenschaft der Marke. Hiernach muss die Marke zumindest geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen.

Mit den am 14. Januar 2019 in Kraft getretenen Vorschriften des Markenrechtsmodernisierungsgesetz über die Gewährleistungsmarke wurde diese auf europäischer Ebene bereits länger etablierte Markenform auch im deutschen Recht verankert. Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, deren Inhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung, die Qualität, Genauigkeit oder Ähnliches gewährleistet und diese so von solchen Waren oder Dienstleistungen unterscheidbar macht, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Ein Beispiel hierfür sind Bio-Siegel, die auf Lebensmitteln angebracht werden

An Inhaber und Eintragung der Gewährleistungsmarke werden besondere Anforderungen gestellt, um sicherzustellen, dass sie ihre Garantiefunktion auch erfüllen kann. Der Inhaber der Gewährleistungsmarke muss neutral sein und darf keine Tätigkeit ausüben, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen oder der Bereitstellung von Waren steht, die mit der Gewährleistungsmarke gekennzeichnet werden sollen. Bereits bei der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung eingereicht werden, in der festgelegt ist welche objektiven Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung maßgeblich sind und wie diese überprüft werden sollen.

Die Gewährleistungsmarke stellt damit ein Werkzeug zur Verfügung, um wirkungsvoll durchsetzbare Qualitäts- und Prüfsiegel zu etablieren. Wir beraten Sie hierzu gerne an unseren Standorten Meschede, Darmstadt und Wiesbaden sowie bei Ihnen vor Ort, telefonisch oder per Videokonferenz.

Ein Erfolgsfaktor vieler Unternehmen ist der Erfindungsreichtum ihrer Mitarbeiter. Bei Erfindungen durch Angestellte stehen sich in Deutschland das Patentgesetz, gemäß dem das „Recht auf das Patent […] der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger [hat]“ und das arbeitsrechtliche Prinzip, wonach die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zustehen, in Konflikt. Hier schafft das ArbEG einen Ausgleich, indem es dem Arbeitgeber das Recht an der Erfindung und dem Erfinder im Gegenzug eine angemessene Vergütung einräumt.

Der Erfinder ist verpflichtet, die Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich und gesondert in Textform zu melden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindungsmeldung zu prüfen und zu erklären, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen möchte, oder ob er sie dem Erfinder überlässt. Die Inanspruchnahme der Erfindung verpflichtet den Arbeitgeber unter anderem dazu, die Erfindung zum Patent anzumelden und dem Arbeitnehmer für die aus der Erfindung gezogenen Vorteile eine angemessene Vergütung zusätzlich zu dem Gehalt zu zahlen.

Diese Regelungen und Verpflichtungen aus dem ArbEG sind bis zur Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer unabdingbar. Nach der Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer sind jedoch einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu gemeldeten Erfindungen zulässig.

Auf Grund der Vielzahl von Verpflichtungen die sich insbesondere für den Arbeitgeber aus dem ArbEG ergeben, ist der Aufbau eines diesen Anforderungen gerecht werdenden Innovationsmanagements häufig sinnvoll. Der Umgang mit Arbeitnehmererfindungen soll hierdurch für die Beteiligten einheitlich und transparent geregelt werden, sodass Streitigkeiten vermieden werden können und Innovationen gefördert werden. Wir beraten Sie hierzu gerne an unseren Standorten Meschede, Darmstadt und Wiesbaden sowie bei Ihnen vor Ort, telefonisch oder per Videokonferenz.