Neben der Möglichkeit Designs durch eingetragene Gemeinschaftsgeschmakcsmuster zu schützen, wurde durch die EU das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen. Dieser Designschutz entsteht ohne eine Anmeldung und Eintragung, sondern indem ein Design so bekannt gemacht, ausgestellt, verwendet oder offenbart wird, dass es den relevanten Fachkreisen in der EU im normalen Geschäftsverlauf bekannt werden konnte.
Wenn ein aus mehreren Komponenten zusammengesetztes Produkt veröffentlicht wird, entsteht üblicherweise auch an den einzelnen Komponenten ein solcher Designschutz, nicht jedoch an einzelnen Merkmalen innerhalb einer Komponente. Wird beispielsweise ein neues Fahrzeug erstmals auf einer Messe veröffentlicht, so entsteht auch für einen dabei verwendeten Kotflügel oder für einen dort eingebauten Scheinwerfer ein nicht eingetragener Designschutz, ohne dass bei der Veröffentlichung explizit darauf hingewiesen werden müsste. Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Designschutzes ist auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung begrenzt und sein Schutz kann ausschließlich gegen Nachahmungen und nicht gegen selbstständige Entwürfe eines Dritten geltend gemacht werden.
Demgegenüber kann ein vorab angemeldeter und dann eingetragener Designschutz auch ohne den Nachweis einer bewussten Nachahmung gegenüber Dritten durchgesetzt werden und bietet eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren. Vor diesem Hintergrund kann das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oftmals einen nicht zu vernachlässigenden Rettungsanker darstellen, der jedoch den verhältnismäßig kostengünstigen eingetragenen Designschutz nicht vollständig ersetzen kann. Der Designschutz kann ein wichtiger Baustein Ihrer Schutzrechtsstrategie sein, bei deren Erarbeitung wir Sie gerne unkompliziert unterstützen.