Die Idee eines europaweit gültigen Patents ist nicht neu. Seit 1973 kann bei dem Europäischen Patentamt (EPA) für derzeit 40 europäische Staaten ein europäisches Patent beantragt werden. Allerdings zerfällt der Patentschutz nach der Patenterteilung in nationale Patente der von dem Patentinhaber ausgewählten europäischen Staaten.
Am 1. Juni 2023 treten neue Vereinbarungen in Kraft, mit denen der Patentschutz EU-weit einheitlich registriert und verwaltet werden kann und auch die Durchsetzung des Patentschutzes EU-weit einheitlich erfolgen soll. Der Patentinhaber kann ausgehend von einer europäischen Patentanmeldung ab diesem Datum für 25 EU-Mitgliedsstaaten ein „Einheitspatent“ registrieren lassen – neben dem mittlerweile aus der EU ausgetretenen Großbritannien haben nur Spanien und Kroatien diese neuen Vereinbarungen abgelehnt. Für die EU-weit einheitliche Durchsetzung des von dem Europäischen Patentamt erteilten Patentschutzes wird derzeit eigens hierfür ein „Einheitliches Patentgericht“ mit verteilten lokalen Standorten eingerichtet – unter anderem mehrere Standorte in Deutschland. Obwohl bislang noch keine konkreten Erfahrungen bestehen dürften für viele Patentinhaber mit den „Einheitspatenten“ und mit der Durchsetzung des Patentschutzes bei dem „Einheitlichen Patentgericht“ nicht nur finanziell deutliche Vorteile bestehen im Vergleich zu der bisherigen nationalen Registrierung und Durchsetzung des Patentschutzes in einzelnen europäischen Staaten.
Es sind zudem verschiedene Übergangsregelungen vorgesehen, die es unter anderem auch jetzt schon ermöglichen, für europäische Patente, die von dem Europäischen Patentamt vor dem 1. Juni 2023 erteilt werden könnten, das erst danach mögliche „Einheitspatent“ zu beantragen.
Wir bei Habermann IP beraten Sie gerne in Bezug auf das kommende EU-Patent und erarbeiten mit Ihnen zusammen die beste Anmeldestrategie für das neue EU-Patent sowie auch das klassische europäische Patent. Sprechen Sie uns einfach an!