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Ein Erfolgsfaktor vieler Unternehmen ist der Erfindungsreichtum ihrer Mitarbeiter. Bei Erfindungen durch Angestellte stehen sich in Deutschland das Patentgesetz, gemäß dem das „Recht auf das Patent […] der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger [hat]“ und das arbeitsrechtliche Prinzip, wonach die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zustehen, in Konflikt. Hier schafft das ArbEG einen Ausgleich, indem es dem Arbeitgeber das Recht an der Erfindung und dem Erfinder im Gegenzug eine angemessene Vergütung einräumt.

Der Erfinder ist verpflichtet, die Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich und gesondert in Textform zu melden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfindungsmeldung zu prüfen und zu erklären, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen möchte, oder ob er sie dem Erfinder überlässt. Die Inanspruchnahme der Erfindung verpflichtet den Arbeitgeber unter anderem dazu, die Erfindung zum Patent anzumelden und dem Arbeitnehmer für die aus der Erfindung gezogenen Vorteile eine angemessene Vergütung zusätzlich zu dem Gehalt zu zahlen.

Diese Regelungen und Verpflichtungen aus dem ArbEG sind bis zur Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer unabdingbar. Nach der Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer sind jedoch einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu gemeldeten Erfindungen zulässig.

Auf Grund der Vielzahl von Verpflichtungen die sich insbesondere für den Arbeitgeber aus dem ArbEG ergeben, ist der Aufbau eines diesen Anforderungen gerecht werdenden Innovationsmanagements häufig sinnvoll. Der Umgang mit Arbeitnehmererfindungen soll hierdurch für die Beteiligten einheitlich und transparent geregelt werden, sodass Streitigkeiten vermieden werden können und Innovationen gefördert werden. Wir beraten Sie hierzu gerne an unseren Standorten Meschede, Darmstadt und Wiesbaden sowie bei Ihnen vor Ort, telefonisch oder per Videokonferenz.