Im deutschen Markenrecht galt für sehr lange Zeit die sogenannte „Herkunftsfunktion“ als wesentliche Eigenschaft der Marke. Hiernach muss die Marke zumindest geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen.

Mit den am 14. Januar 2019 in Kraft getretenen Vorschriften des Markenrechtsmodernisierungsgesetz über die Gewährleistungsmarke wurde diese auf europäischer Ebene bereits länger etablierte Markenform auch im deutschen Recht verankert. Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, deren Inhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung, die Qualität, Genauigkeit oder Ähnliches gewährleistet und diese so von solchen Waren oder Dienstleistungen unterscheidbar macht, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Ein Beispiel hierfür sind Bio-Siegel, die auf Lebensmitteln angebracht werden

An Inhaber und Eintragung der Gewährleistungsmarke werden besondere Anforderungen gestellt, um sicherzustellen, dass sie ihre Garantiefunktion auch erfüllen kann. Der Inhaber der Gewährleistungsmarke muss neutral sein und darf keine Tätigkeit ausüben, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen oder der Bereitstellung von Waren steht, die mit der Gewährleistungsmarke gekennzeichnet werden sollen. Bereits bei der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung eingereicht werden, in der festgelegt ist welche objektiven Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung maßgeblich sind und wie diese überprüft werden sollen.

Die Gewährleistungsmarke stellt damit ein Werkzeug zur Verfügung, um wirkungsvoll durchsetzbare Qualitäts- und Prüfsiegel zu etablieren. Wir beraten Sie hierzu gerne an unseren Standorten Meschede, Darmstadt und Wiesbaden sowie bei Ihnen vor Ort, telefonisch oder per Videokonferenz.