Der Begriff „Geschmacksmuster“ hat in Deutschland bei Interessenten eines gewerblichen Schutzrechtes häufig für Verwirrung gesorgt. Handelt es sich hierbei nämlich um ein gewerbliches Schutzrecht für ein Design, das neben Neuheit auch Eigenart aufweisen muss. Bei dieser Eigenart kommt es dann auf den Geschmack eines Fachkreises an, da sich nämlich das betrachtete Muster von einem anderen, bekannten Muster derart unterscheiden sollte, dass es bei dem Betrachter einen anderen Gesamteindruck hervorruft, also seinen Geschmack trifft.

Der Gesetzgeber hat sich nun durchgerungen, den Begriff Geschmacksmuster durch den Begriff Design zu ersetzen. So heißt das bekannte Geschmacksmustergesetz ab dem 01.01.2014 Designgesetz. Durch die neue Bezeichnung soll zudem erreicht werden, dass das deutsche Design für eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform, auch dem internationalen Sprachgebrauch Rechnung trägt. Jedoch wird der Begriff Geschmacksmuster dem Interessenten eines entsprechenden Designs weiterhin auf europäischer Ebene begegnen, wo weiterhin das eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster existiert.

Der Gesetzgeber hat jedoch nicht nur eine sprachliche Modernisierung des Gesetzes vorgenommen, sondern das Gesetz an die weiteren gewerblichen Schutzrechte angepasst.

Eine wesentliche Änderung besteht darin, ein Design in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für nichtig erklären zu können. Die Gebühren für ein solches Nichtigkeitsverfahren betragen € 300,- je eingetragenes Design. Als Nichtigkeitsgründe werden neben den absoluten Nichtigkeitsgründen (wie sie aus dem deutschen Markenrecht, insbesondere dem Widerspruchsverfahren bekannt sind) auch relative Nichtigkeitsgründe berücksichtigt. Diese Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden, wenn ein eingetragenes Design eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt, in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt oder ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet und der Inhaber dieses Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen. Die relativen und absoluten Nichtigkeitsgründe eines Designs können nunmehr in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht werden.

Ist ein Rechtsstreit während des Nichtigkeitsverfahrens anhängig und ist dessen Ausgang im Wesentlichen von der Rechtsbeständigkeit des eingetragenen Designs abhängig, kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. Bislang konnte der aus einem Geschmacksmuster Beklagte im Verletzungsverfahren den bloßen Einwand der Nichtigkeit erheben. Dies wird zukünftig nicht mehr möglich sein. Falls der Beklagte die Rechtsbeständigkeit des Designs hinterfragt, muss er eine Wiederklage auf Feststellung der Nichtigkeit erheben oder ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA einleiten. Für den Fall einer solchen Wiederklage oder Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA kann das Gericht – auf Antrag des Designinhabers – das Verfahren aussetzen und den Wiederkläger bzw. Antragsteller auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist das Nichtigkeitsverfahren beim DPMA einzuleiten. Wird der Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, wird das Verfahren fortgesetzt und die Wiederklage gilt als zurückgenommen. Damit den Interessen des Designinhabers während der Aussetzung Rechnung getragen werden, kann das angerufene Gericht für die Dauer der Aussetzung einstweilige Verfügungen erlassen und Sicherheitsmaßnahmen treffen.

Zu merken ist, dass der Antrag auf Aussetzung des Verletzungsverfahrens nur vom Inhaber des Designs gestellt werden kann, nicht dagegen vom potenziellen Verletzer. Dieser kann lediglich geltend machen, dass eine Aussetzung angeordnet werden müsse, wobei bereits ein Nichtigkeitsverfahren eingeleitet sein muss.

Eine weitere Änderung betrifft die Zuerkennung des Anmeldetages. Ab dem 01.01.2014 ist es für die Zuerkennung des Anmeldetages nicht mehr notwendig, dass der Anmelder die Erzeugnisse, die in das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, angibt. Die Angabe der Erzeugnisse ist zwar weiterhin notwendig, sie kann jetzt aber nachgeholt werden, ohne dass sich hierbei der Anmeldetag verschiebt.

Falls Sie Fragen zu den kommenden Änderungen des Designschutzes haben oder allgemein zu gewerblichen Schutzrechten, sind wir Ihnen gerne behilflich.