Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

seit dem 18. Mai 2020 sind wir am Standort Meschede in unseren neuen Räumlichkeiten am

Winziger Platz 14
59872 Meschede

für Sie erreichbar.

Durch den Umzug in die neuen Büroräumlichkeiten innerhalb der Mescheder Innenstadt, sind wir für Sie von nun an noch einfacher erreichbar.

Wir freuen uns darauf, Sie in den neuen und modernen Räumlichkeiten willkommen zu heißen.

Besuchen Sie uns auch auf unserer LinkedIn– und Facebook-Seite.

Am 6. Mai 2020 zwischen 10 Uhr und 11 Uhr wird unser Partner und Patentanwalt Dr. Jan Habermann im Rahmen eines Webinars des HIGHEST – Innovations- und Gründungszentrums Darmstadt für Fragen rund um das Thema Patentrecht zur Verfügung stellen. Nach einer halbstündigen Einführung in das Thema Patentrecht besteht die Möglichkeit Fragen zu stellen und mit Dr. Habermann und anderen Teilnehmern zu diskutieren.

Weiterführende Informationen sind auf der Facebook– und LinkedIn-Seite des HIGHEST-Innovations- und Gründungszentrums Darmstadt zu finden.

Für die Teilnahme ist eine Anmeldung per E-Mail an deniz.bayramoglu@tu-darmstadt.de unter Nennung Ihres Namens erforderlich.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Wir freuen uns, Ihnen unseren neuen Mitarbeiter, Herrn Johannes Schrage, vorstellen zu dürfen. Herr Schrage ist seit Anfang Oktober 2019 bei uns tätig und absolviert seine Ausbildung zum Deutschen Patentanwalt. Er ist verheiratet und hat eine Tochter.

Hallo, Herr Schrage! Sie haben am Fraunhofer-Institut für Lasertechnik und an der RWTH Aachen geforscht. Warum haben Sie sich für eine Ausbildung zum Patentanwalt entschieden?

Hr. Schrage: Bereits während meiner Zeit in der Forschung gab es immer wieder Berührungspunkte mit dem gewerblichen Rechtsschutz. Dabei fand ich die Mischung aus technischen und juristischen Fragestellungen sehr interessant.

Was gefällt Ihnen besonders an Ihrer neuen Arbeit?

Hr. Schrage: Die Zusammenarbeit mit unseren Mandanten! Die Kanzlei legt Wert darauf, dass ich bereits in der Ausbildung Mandantenkontakte pflegen kann. Dabei bin ich immer wieder fasziniert davon, welche spannenden Technologien und Erfindungen aus Südwestfalen stammen! Zudem gefällt mir, dass ich mit allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes in Berührung komme, sowohl mit den technischen Schutzrechten, wie Patenten und Gebrauchsmustern, als auch mit den nichttechnischen Schutzrechten, wie Marken und Designs.

Sie absolvieren Ihre Ausbildung in Meschede. Wie funktioniert der Austausch mit Ihren Kollegen, beispielsweise in Darmstadt?

Hr. Schrage: Die Zusammenarbeit mit den Kollegen in Darmstadt funktioniert hervorragend. Wir nutzen insbesondere Webkonferenzen und Videotelefonie sowie ein zentrales Dokumentenmanagementsystem, auf das von jedem unserer Standorte aus zugegriffen werden kann, um unsere Arbeit zu koordinieren.

Was gefällt Ihnen besonders am Standort Meschede?

Hr. Schrage: Ich freue mich in einer landschaftlich reizvollen Umgebung leben und arbeiten zu können, die außerdem meine Heimat ist. Nach dem Arbeitstag gehe ich gerne Joggen oder mache mit meiner Frau und meiner Tochter eine kleine Radtour um den Hennesee.

Vielen Dank für das Gespräch!

Viele Produkte, bspw. Weihnachtsdeko, Schokoosterhasen oder Sonnenhüte, sind saisonal gebunden und meist nach kurzer Zeit „außer Mode“, weshalb sie nur innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erfolgreich angeboten werden können.

Um auch für solche kurzlebigen Produkte einen angemessenen Designschutz zu ermöglichen, wurde durch die EU das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschaffen. Dieser Designschutz entsteht, sobald ein Design so bekannt gemacht, ausgestellt, verwendet oder offenbart wird, dass es den relevanten Fachkreisen in der EU im normalen Geschäftsverlauf bekannt werden konnte. Die Veröffentlichung auf einer Messe, auch auf einer außereuropäischen Leitmesse, ist hierfür regelmäßig ausreichend. Eine Veröffentlichung gegenüber einem Geschäftspartner, insbesondere unter ausdrücklicher Vereinbarung der Vertraulichkeit, ist häufig keine Veröffentlichung, die den Schutz entstehen lässt.

Das Design muss am Veröffentlichungstag neu sein und sich von den bereits bekannten Designs so weit unterscheiden, dass es von einem normal informierten Betrachter nicht verwechselt wird. Seine Schutzdauer ist auf drei Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung begrenzt und sein Schutz kann ausschließlich gegen Nachahmungen und nicht gegen selbstständige Entwürfe eines Dritten geltend gemacht werden.

Demgegenüber kann ein eingetragener Designschutz auch ohne den Nachweis einer bewussten Nachahmung gegenüber Dritten durchgesetzt werden und bietet eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren. Vor diesem Hintergrund kann das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oftmals einen nicht zu vernachlässigenden Rettungsanker darstellen, der jedoch den verhältnismäßig kostengünstigen eingetragenen Designschutz nicht vollständig ersetzen kann. Der Designschutz kann ein wichtiger Baustein Ihrer Schutzrechtsstrategie sein, bei deren Erarbeitung wir Sie gerne unkompliziert unterstützen.

Der Erfolg von Unternehmen beruht häufig auf einem Informationsvorsprung gegenüber den Mitbewerbern. Ein wertvoller Wissensvorsprung kann beispielsweise eine sich kurzfristig ergebende Absatzmöglichkeit betreffen. Längerfristig wertvolle Informationen können unter anderem die Konstruktionszeichnungen eines Ingenieurbüros, die Lieferanten- und Kundenlisten eines international agierenden Einkaufsunternehmens, ein spezielles Härtungsverfahren eines Stahlproduzenten, Programmcode eines Softwareproduzenten oder Ähnliches sein.

Mit dem am 26. April 2019 in Kraft getretenen „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ soll ein wirksamer Schutz unter anderem auch solcher Informationen für Sie ermöglicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Informationen als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes gelten. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Informationen ein Geschäftsgeheimnis darstellen können, für welche Sie den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen haben.

Durch das jetzt geltende Gesetz wird allerdings auch das sogenannte „reverse engineering“ erlaubt. Ein auf diese Weise legal erlangtes Geschäftsgeheimnis darf durch Ihren Mitbewerber genutzt werden, wenn keine weiteren Rechte, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster usw. bestehen.

Ob und wie Ihre Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt werden können, oder ob es eventuell sinnvoll ist, beispielsweise ein Patent anzumelden, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Wir beraten sie unkompliziert und erarbeiten mit Ihnen eine umfassende Strategie zum Schutz Ihres geistigen Eigentums.

Das Vereinigte Königreich wird voraussichtlich am 31. Oktober 2019 aus der Europäischen Union (EU) austreten. Der BREXIT wird im Bereich der gewerblichen Schutzrechte Auswirkungen insbesondere für den bei der EU registrierten Marken– und Designschutz haben. 

Was heißt das für Ihre Patente?
Für Europäische Patente und Europäische Patentanmeldungen sind keine unmittelbaren Auswirkungen des BREXITs zu erwarten, da das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ein multilateraler Vertrag ist, dem das Vereinigte Königreich auch nach dem BREXIT angehören wird.

Auswirkungen auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster?
Diese entfalten – im Gegensatz zu den Patenten – ihre Wirkung aufgrund von Verordnungen der EU und sind deshalb in dieser Wirkung auf die Mitgliedsstaaten der EU beschränkt. Mit dem EU-Austritt verliert das Vereinigte Königreich seinen Status als Mitgliedsstaat. Die betreffenden Verordnungen und daher auch der über die EU registrierte Schutz von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern entfalten nach dem Austritt im Vereinigten Königreich keine Wirkung mehr.

Wie sieht die Lösung aus?
Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verknüpfungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU hat die britische Regierung zwischenzeitlich einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der es Inhabern von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern ermöglicht, im Vereinigten Königreich einen hierzu vergleichbaren Marken– oder Designschutz zu erlangen. Nach derzeitigem Planungsstand sollen die Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach dem BREXIT die Möglichkeit haben, die Erteilung eines gleichwertigen britischen Schutzrechts zu beantragen.

Was bedeutet das konkret für Sie als Schutzrechtsinhaber?
Sofern Sie Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und/oder internationale Markenregistrierungen mit Benennung der EU besitzen und diese Schutzrechtspositionen auch nach dem BREXIT im Vereinigten Königreich aufrechterhalten wollen, kümmern Sie sich jetzt schon um die notwendigen Schritte, die zur Aufrechterhaltung Ihres Schutzes im Vereinigten Königreich erforderlich sind. Wir beraten Sie unkompliziert und sorgen dafür, dass nichts übersehen wird.

Dieser Beitrag wurde im Südwestfalen Manager veröffentlicht.

Wir freuen uns Ihnen unseren neuen Partner, Herrn Alexander Papke, vorstellen zu dürfen. Er ist unserer Kanzlei im Juli 2019 beigetreten, nachdem er seine Ausbildung zum Deutschen Patentanwalt abgeschlossen hat. Herr Papke ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter.

Hallo, Herr Papke! Sie haben bereits ihre Ausbildung zum deutschen Patentanwalt bei Habermann IP absolviert. Was hat Sie dazu veranlasst, dort auch eine Partnerschaft anzustreben?

Hr. Papke: Mir hat schon während meiner Zeit als Patentanwaltskandidat das breite Spektrum an Mandanten von Habermann IP gefallen. Da ist von der findigen Einzelperson, über das regional verwurzelte mittelständische Unternehmen bis zur international agierenden AG alles dabei.

Hat Sie die Ausbildungszeit in der Kanzlei aus Ihrer Sicht gut auf Ihre weitere Ausbildung beim Deutschen Patent– und Markenamt und am Bundespatentgericht vorbereitet?

Hr. Papke: Ja, ich denke schon. Was ich während der gesamten Ausbildung stets als sehr nützlich empfunden habe war, dass ich in der Kanzlei mit allen Aspekten des gewerblichen Rechtsschutzes in Berührung gekommen bin. Also sowohl mit den technischen Schutzrechten, wie etwa den Patenten und Gebrauchsmustern, als auch mit den nichttechnischen Schutzrechten, bspw. den Marken und Designs.

Sie haben Luft– und Raumfahrttechnik an der Universität der Bundeswehr in München studiert und waren Zeitsoldat. Wie kamen Sie dazu eine Ausbildung als Patentanwalt zu beginnen?

Hr. Papke: Ich hatte bereits während meiner Dienstzeit die Möglichkeit ein Praktikum bei einer Patentanwaltskanzlei zu absolvieren. Mir gefiel schon damals besonders, dass man als Patentanwalt eigenständig und selbstverantwortlich arbeiten kann und muss. Diese Arbeitsweise hatte ich als Offizier schätzen gelernt und so wollte ich auch weiterhin arbeiten. Da lag die Entscheidung auf der Hand.

In Südwestfalen wird viel erfunden. Bleibt da auch Zeit für Hobbies?

Hr. Papke: Ich fahre schon seit Jahren begeistert Motorrad. In einer Region mit so vielen landschaftlich und fahrerisch reizvollen Strecken, muss man sich die Zeit manchmal einfach nehmen.

Vielen Dank für das Gespräch!

Auch in diesem Jahr hat wieder ein Team von Habermann IP am Darmstädter Merck-Firmenlauf teilgenommen. Der seit 2012 regelmäßig stattfindende Lauf wird von dem Darmstädter Chemie- und Pharmaunternehmen MERCK ausgerichtet, um Unternehmen, Institutionen, Einrichtungen, Behörden und Vereine aus der Region eine Möglichkeit zu geben, sich mit ihren Angehörigen, Mitgliedern oder Mitarbeitern für Ihr Unternehmen einzusetzen.

Wie in den Jahr zuvor war neben den Aspekten Gesundheitsförderung, Mitarbeitermotivation und Gemeinschaftlichkeit auch wieder die Unterstützung regionaler gemeinnütziger Projekte ein wesentlicher Bestandtteil des Veranstatlungskonzepts. Von der Startgebühr der mehr als 5150 gemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurde in diesem Jahr jeweils 1 Euro an die Feuerwehr Arheilgen, das Sportamt der Stadt Darmstadt „Internationale Schülerspiele Ufa“, die Darmstadt Whippets und die Darmstädter Werkstätten gespendet.

Das Team von Habermann IP war auch am neuen Austragungsort rund um den Messplatz in Darmstadt in der Lage, sich gegenüber der starken Konkurzen einen sehr guten Platz im Mittelfeld der Teamwertung zu sichern.

Nicht zuletzt aufgrund des innovationsfreundlichen Umfelds an unseren Standorten Darmstadt, Meschede und Wiesbaden, ist unsere Kanzlei in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen. Diese positive Entwicklung veranlasst uns, unsere Kanzleistruktur an die sich damit ergebenden neuen Anforderungen anzupassen.

Katscher Habermann Patentanwälte nimmt eine Umfirmierung vor. Ab sofort tritt unsere Kanzlei unter dem Namen Habermann Intellectual Property (Habermann IP) auf. Web- und Mailadressen haben wir angepasst. Alle weiteren Kontaktdaten bleiben unverändert.

Des Weiteren nehmen wir eine Änderung der Rechtsform vor. Zukünftig ist unsere Kanzlei eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Die Umfirmierung betrifft ab sofort alle neuen sowie alle bestehenden Mandate.

Wir möchten uns an dieser Stelle bei unserer Mandantschaft für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Vergangenheit bedanken. Darüber hinaus freuen wir uns darauf, neue Mandanten in unseren Räumlichkeiten in Darmstadt, Meschede oder Wiesbaden begrüßen zu dürfen.

Für den weiteren Ausbau unserer Kanzleistandorte in Darmstadt und Meschede suchen wir Kollegen/Kolleginnen, vorzugsweise aus den Fachrichtungen Maschinenbau, Physik, Elektrotechnik oder mit vergleichbarem fachlichen Hintergrund.

Sie verfügen über eine dienstleistungsorientierte Einstellung sowie ein hohes Maß an Selbstständigkeit und Engagement. Ein umfassendes technisches und rechtliches Fachwissen sowie sehr gute Englischkenntnisse setzen wir voraus. Die Zulassung zum European Patent Attorney wäre von Vorteil oder sollte angestrebt werden.

In unserer Kanzlei erwartet Sie ein professionelles, engagiertes und kollegiales Team von Anwälten und Fachangestellten und ein breites Aufgabenspektrum. Eine schnelle Assoziierung bieten wir gerne an.

Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Dr. Latza in unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an

Habermann Intellectual Property
Dr. Elke Latza
Dolivostraße 15a
64293 Darmstadt

oder per E-Mail an latza@habermann-ip.de.