Schutz im Ausland

In der Vergangenheit war die internationale Designregistrierung die einzige Möglichkeit, für mehrere Staaten in einem zentral geführten Verfahren einen Designschutz zu bewirken. Innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU kann seit 1998 durch eine europäische Designregistrierung ein einheitlicher Schutz im Rahmen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bewirkt werden.

Im März 2002 wurde für die Europäische Union zusätzlich ein Schutz für nicht registrierte Designs eingeführt. Jedes Produkt mit einem schutzfähigen Design, welches im Gebiet der Europäischen Union den Fachkreisen zugänglich veröffentlicht wird, genießt einen maximal drei Jahre dauernden Schutz gegenüber nachweisbar nachgeahmten Produkten ab der Veröffentlichung des Designs.

Nach Eintragung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante wird ein Design für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag, durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Der Rechtsinhaber kann die Schutzdauer einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängern lassen.

Wir beraten Sie gerne, was der bestmögliche Weg für Sie ist, einen Schutz für Ihr Design zu erlangen und begleiten Sie während dem Anmeldeverfahren bis hin zur Eintragung. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch, Ihre erworbenen Rechte gegen Dritte durchzusetzen.