Abzweigung

Ein Gebrauchsmuster kann von einer anhängigen Patentanmeldung abgezweigt werden, wobei die Patentanmeldung eine Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland entfalten muss, so dass auch aus internationalen oder europäischen Patentanmeldungen abgezweigt werden kann. Die Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer Patentanmeldung kann insbesondere im Fall einer Verletzung der Patentanmeldung zweckmäßig sein, da das Erteilungsverfahren oftmals zu langwierig ist.

Da das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Recht ist und die Eintragung des Gebrauchsmusters in der Regel innerhalb weniger Monate nach der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung stattfindet, können aus dem Gebrauchsmuster innerhalb kurzer Zeit Schutzrechte hergeleitet werden. Somit erlaubt eine Gebrauchsmusterabzweigung eine rasche Durchsetzung der Ansprüche auf beispielsweise Unterlassung und Schadensersatz.